Stiftland Bazis Schönkirch

Gründung: 28. Mai 2005
Aktueller Mitgliederstand: 798

Satzung

Stand 27.10.2017

 

  • 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
  1. Der Verein führt den Namen Stiftland Bazis, FC Bayern München Fanclub Schönkirch
  2. Der Verein hat seinen Sitz in Schönkirch. Die Anschrift ist die des jeweiligen Vorstandes.
  3. Das Geschäftsjahr geht vom 01.10. bis zum 30.09. des kommenden Jahres.
  4. Der Verein ist nicht in das Vereinsregister eingetragen.

 

  • 2 Vereinszweck, -tätigkeit
  1. Vereinszweck ist der kameradschaftliche Zusammenschluss von Sympathisanten des Fußballclubs FC BAYERN MÜNCHEN e.V..
  2. Der Verein zeichnet sich durch gemeinsame Unternehmungen aus und stellt sich als Förderer, Gönner und vorbildliche Fangemeinschaft des FC BAYERN MÜNCHEN e.V. dar.
  3. Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.

 

  • 3 Mitgliedschaft
  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden. Eine Mitgliedschaft beim FC BAYERN MÜNCHEN ist nicht notwendig.
  2. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet die Vorstandschaft. Mit Beschlussfassung beginnt die Mitgliedschaft. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht. Die Ablehnung der Aufnahme muss nicht begründet werden.
  3. Stimmberechtigt ist jedes Mitglied in den Vereinsversammlungen. Die Übertragung des Stimmrechts ist nicht möglich.
  4. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod, bei juristischen Personen entsprechend mit Ende der Rechtsfähigkeit.
  5. Der dem Vorstand gegenüber schriftlich zu erklärende Austritt ist jederzeit möglich. Eine Auszahlung des bereits einbehaltenen Mitgliedsbeitrags erfolgt nicht.
  6. Ein Mitglied kann aus den Verein ausgeschlossen werden, wenn es in erheblicher Weise gegen den Vereinszweck verstößt, in sonstiger Weise sich grober und wiederholter Verstöße gegen die Vereinssatzung schuldig gemacht hat oder innerhalb eines Jahres seiner Beitragspflicht trotz einer schriftlichen Mahnung nicht nachgekommen ist. Zur Antragsstellung ist jedes Vereinsmitglied berechtigt.
  7. Über den Ausschluss entscheidet die Vorstandschaft mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Dem Mitglied ist vorher Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Gegen den Beschluss der Vorstandschaft ist innerhalb von vier Wochen nach Bekanntgabe die schriftliche Anrufung der Mitgliederversammlung zulässig. Diese entscheidet mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen auf ihrer nächsten Mitgliederversammlung. Wenn es die Interessen des Vereins gebieten, kann die Vorstandschaft seinen Beschluss für vorläufig vollziehbar erklären.
  8. Bei Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedsverhältnis.

 

  • 4 Beiträge
  1. Jedes Mitglied ist zur Zahlung eines Mitgliedsbeitrags verpflichtet. Über die Höhe und die Fälligkeit dieser Beiträge sowie über sonst von Mitgliedern zu erbringende Leistungen beschließt die Mitgliederversammlung. Der zur Zeit gültige und von der Gründerversammlung beschlossene Beitrag beträgt 5 Euro pro Kalenderjahr.

 

  • 5 Organe des Vereins
  1. Organe des Vereins sind

A: Die Vorstandschaft

B: Die Mitgliederversammlung

 

  • 6 Die Vorstandschaft
  1. Die Vorstandschaft besteht aus dem

A: 1. Vorsitzenden, der zugleich Ansprechpartner für den FC BAYERN MÜNCHEN e.V. ist.

B: 2. Vorsitzenden, der zugleich Ansprechpartner für den FC BAYERN MÜNCHEN e.V. ist.

C: Kassier/in

D: Schriftführer/in

E: bis zu 8 Beisitzern

F: bis zu 2 Jugendvertreter/in

  1. Die Vorstandschaft wird durch Beschluss der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Scheidet ein Mitglied der Vorstandschaft vor Ablauf der Amtsperiode aus, so ist vom Vereinsauschuss für den Rest der Amtszeit ein neues Vorstandsmitglied hinzuwählen.
  2. Wiederwahl der Vorstandschaft ist möglich.
  3. Der Jugendvertreter in der Vorstandschaft muss bei seiner Wahl unter 21 Jahre alt sein. Er hat insbesondere die Interessen der Kinder und Jugendlichen im Verein zu vertreten.
  4. Die Vorstandschaft führt die Geschäfte des Vereins. Im Innenverhältnis gilt, dass der Vorstand zum Abschluss von Rechtsgeschäften jeglicher Art mit einem Geschäftswert von mehr als 3.000 Euro für den Einzelfall der vorherigen Zustimmung durch die Mitgliederversammlung bedarf.
  5. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens vier seiner Mitglieder anwesend sind.

 

  • 7 Mitgliederversammlung
  1. Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Kalenderjahr statt. Die Vorstandschaft lädt hierbei alle Mitglieder in geeigneter Form ein (Tagespresse, Aushang Plakat im Vereinslokal).
  2. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
  3. Die Mitgliederversammlung entscheidet bei Beschlüssen und Wahlen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Beschlüsse über die Änderung der Satzung bedürfen der Dreiviertelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Eine Änderung des Vereinszweckes erfordert die Zustimmung aller stimmberechtigten Vereinsmitglieder; die Zustimmung der nicht erschienen Mitglieder muss schriftlich eingeholt werden.
  4. Die Art der Abstimmung wird durch den 1. Vorsitzenden, bzw. dem Versammlungsleiter festgelegt. Eine geheime Abstimmung ist erforderlich, wenn ein Drittel der erschienen Mitglieder des beantragt.
  5. Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:

a)Wahl, Abberufung und Entlastung des Vorstandes

  1. b) Wahl von zwei Kassenprüfern
  2. c) Beschlussfassung über Änderung der Satzung
  3. d) Beschlussfassung über die Mitgliedsbeiträge
  4. f) weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach Gesetz bzw. Gegenstand der Tagesordnung sind.
  5. Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen. Diese ist vom Sitzungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen.
  6. In der Mitgliederversammlung, wie zu jederzeit im Jahr, sind Vorschläge und Anträge im Sinne des Vereinszweckes einzureichen.

 

  • 8 Treffen/Zusammenkunft
  1. Einmal monatlich findet eine Zusammenkunft statt. In der Regel geschieht dies zum ersten Spiel des FC Bayern München im jeweiligen Monat. Findet keine Übertragung des Spiels im TV statt, so entfällt die Zusammenkunft. Ort des Treffens ist der Gasthof „Zur Sonne“ in Schönkirch, außer der 1. Vorsitzende oder sein Vertreter bestimmen einen anderen Ort und Zeit.

 

  • 9 Kassenprüfung
  1. Die von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählten zwei Kassenprüfer überprüfen die Kassengeschäfte des gesamten Vereins auf rechnerische Richtigkeit. Die Kassenprüfung erstreckt sich nicht auf die Zweckmäßigkeit der Ausgaben. Eine Überprüfung hat einmal im Jahr zu erfolgen. Über das Ergebnis ist in der Mitgliederversammlung zu berichten.

 

  • 10 Auflösung des Vereins
  1. Die Auflösung des Vereins kann nur in eigens zu diesem Zweck und unter Einhaltung einer vierwöchigen Frist einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Für die Beschlussfassung ist eine Dreiviertelmehrheit notwendig.
  2. Das nach Auflösung des Vereins verbleibende Vermögen fällt ausschließlich einen gemeinnützigen Zweck zu Gute. Darüber hat die Vorstandschaft zu entscheiden.

 

  • 11 Inkrafttreten
  1. Diese Satzung wurde bei der Gründungsversammlung am 28. Mai 2005 in Schönkirch, Gasthof „Zur Sonne“ beschlossen und tritt sofort in Kraft.

 

 

 

Stand: 27. Oktober 2017 (letzte Änderungen)